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Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 06/2010

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§ 1 Allgemeines

(1) Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten - sofern der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - nur die nachstehenden Bedingungen.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers geltend nicht, es sei denn, wir stimmen ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zu.
(3) Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen an den Besteller.

§ 2 Angebote, Vertragsunterlagen

(1) Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform (§ 126b BGB) zustande oder wenn Bestellungen von uns ausgeführt worden sind.
(3) An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen (Vertragsunterlagen) behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Der Besteller darf die Vertragsunterlagen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise gelten "ab Werk" (EXW - Incoterms 2000) zuzüglich Verpackung, Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben, Versicherung und Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird von uns mit dem am Tag der Leistung geltenden Satz berechnet.
(2) Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als drei Monate nach Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Bestellers und vor Ausführung der Leistung oder Auslieferung der Ware, den Preis der Ware oder Leistung in der Weise anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Zulieferern nötig ist. Bei Lieferungen oder Leistungen innerhalb von drei Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Bei Rahmenverträgen mit Preisvereinbarungen beginnt die Dreimonatsfrist mit Abschluss des Rahmenvertrages zu laufen.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, hat der Besteller 50% der Auftragssumme bei Vertragsabschluss und die Restzahlung bei Lieferung zu zahlen. Wir erteilen über jeden Teilbetrag Rechnung. Der Besteller kommt spätestens 30 Tage nach Erstellung der Rechnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug.
(4) Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Wechselspesen und sonstige Zahlungskosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
(5) Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.

§ 4 Lieferzeit

(1) Der Beginn und die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(2) Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen. Erfolgt die Lieferung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Besteller deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor schriftlich unter ausdrücklicher Aufforderung zur Lieferung verbunden mit einer angemessenen weiteren Nachfrist anzuzeigen.

§ 5 Gefahrübergang, Höhere Gewalt

(1) Die Lieferung erfolgt "ab Werk" (EXW - Incoterms 2000). Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Verladung der Ware oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft auf den Besteller über.
(2) Wir behalten uns die Wahl des Versandweges und Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Bestellers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
(3) Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Besteller unzumutbar.
(4) Bei höherer Gewalt ruhen unsere Lieferpflichten. Tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördliche Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder wenn uns Unterlieferanten aus den vorgenannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zu Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
(2) Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Besteller uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer anderen Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche ab.
(3) Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 7 Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln

(1) Der Besteller kann wegen Mängeln unserer Lieferung und Leistung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit unserer Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist.
(2) Soweit die Lieferung oder Leistung mangelhaft ist und der Besteller den Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB nachgekommen ist, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindesten vier Wochen zu gewähren.
(3) Der Besteller kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(4) Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB bleiben unberührt. Diese bestehen gegen uns jedoch nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 8 Abnahme

Im Falle der zusätzlichen Beauftragung von Montageleistungen gilt das Folgende:
(1) Verlangen wir nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat der Besteller sie binnen 10 Werktagen durchzuführen. Eine andere Frist kann vereinbart werden. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zu Beseitigung verweigert werden.
(2) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 10 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 5 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Besteller spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
(4) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über, soweit er sie nicht schon nach § 5 Abs. 1 trägt.

§ 9 Geheimhaltung, Datenschutz

(1) Der Besteller wird vertrauliche Informationen, die ihm anvertraut oder bei Gelegenheit der Zusammenarbeit bekannt werden, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht an Dritte weitergeben oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten. Dies gilt entsprechend für Abschluss und Inhalt dieses Vertrages. Der Besteller wird diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern auferlegen.
(2) Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die

  • dem Besteller bereits außerhalb des Vertragsverhältnisses vorbekannt waren;
  • rechtmäßig von Dritten erworben wurden;
  • allgemein bekannt oder Stand der Technik sind oder werden;
  • von uns freigegeben werden.
Die Geheimhaltungspflicht für technische Information endet 5 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
(3) Nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses hat der Besteller alle geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen und Informationen unaufgefordert zurückzugeben oder auf unseren Wunsch zu vernichten und hierüber einen Nachweis zu erbringen. Der Besteller verpflichtet sich, die ihm zur Eigennutzung überlassene Software sowie Präsentationsversionen umgehend zu deinstallieren.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, die Regeln des Datenschutzes einzuhalten, insbesondere wenn ihm Zugang zum Betrieb oder zu unserer Hard- und Software gewährt wird. Er stellt sicher, dass seine Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet er sie vor Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis.
(5) Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des Bestellers im Rahmen der Datenschutzgesetze (insbesondere § 28 BDSG) per EDV zu speichern und zu verarbeiten. Unabhängig davon bezwecken wir keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Bestellers. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge unserer vertragsgemäßen Leistungen.

§ 10 Schadensersatzhaftung

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Soweit unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
(2) Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ein Personenschaden vorliegt oder ein Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz besteht. Dasselbe gilt, soweit wir eine der Haftungsbeschränkung entgegenstehende Garantie für die Beschaffenheit der vertraglichen Leistung übernommen haben.
(3) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die dem Besteller Rechtspositionen verschaffen, welche ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat und solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(4) Darüber hinaus haften wir nur im Rahmen der bei uns bestehenden Versicherungsdeckung, soweit wir gegen den aufgetretenen Schaden versichert sind und aufschiebend bedingt durch die Versicherungsleistung.
(5) Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
(6) Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen gesetzlich oder aus sonstigen Gründen zwingend haften.

§ 11 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr.
(2) Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 12 Schlussbestimmung

(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Parteien der Sitz unseres Unternehmens. Erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.